Corona Aktuell - Liquidität sichern, Ausgaben senken 

Maßnahmen, Infos und Hinweise in der Krise.

Hier finden Sie kompakt Tipps und Kontakte, die Ihnen als Unter­nehmen wirtschaft­lich in der Krisen­si­tua­tion weiter­helfen können. Wir haben nicht den Anspruch, hier einen voll umfäng­li­chen Leitfaden zu teilen, es geht darum, Möglich­keiten zu sammeln. Weitere Themen und Lösungen werden wir ergänzen, sobald wir davon erfahren. und versu­chen diese Seite auf dem aktuellen Stand zu halten:

Steuer-Voraus­zah­lungen senken und anpassen

Als Unter­nehmer haben Sie die Möglich­keit, Steuer­vor­aus­zah­lungen anpassen zu lassen, die Sie regel­mäßig leisten müssen. Denn wenn Umsätze absehbar geringer ausfallen oder gar ausbleiben, sind Ihre Steuer­vor­aus­zah­lungen wahrschein­lich zu hoch angesetzt. Selbst­stän­dige können beim Finanzamt eine Herab­set­zung ihrer Voraus­zah­lungen beantragen. Das soll jetzt unbüro­kra­ti­scher möglich gemacht werden, sichert das  Bundes­mi­nis­te­rium für Wirtschaft und Energie zu.

Auf der Hand liegt, dass sich die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung senken lässt. Auch Senkungen für Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lung, Einkom­men­steuer- und Körper­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lungen können für das zweite Quartal 2020 jedoch nun auch einfa­cher beantragt werden.  Sich jetzt pro-aktiv an einen Steuer­be­rater zu wenden macht in jedem Fall Sinn. Wer sich selbst infor­mieren möchte, findet momentan noch keine einheit­li­chen gesetz­li­chen Regelungen im Netz, wie die Verfah­rens­er­leich­te­rungen aussehen werden.  Die zustän­digen Steuer­stellen sind aber angehalten, Möglich­keiten und Vorge­hens­weisen zu erläutern.

Stundungen von aufge­lau­fenen Steuern

Neben den Voraus­zah­lungen sind auch bereits aufge­lau­fene Steuern, die aktuell zur Zahlung fällig sind,  ein wichtiger Punkt. Die Finanz­mi­nister von Bund und Ländern haben angekün­digt, bei Problemen mit Steuer­zah­lungen unbüro­kra­tisch zu helfen. Steuer­pflich­tige können also verein­facht einen Aufschub (eine sogenannte Steuer­stun­dung) erhalten. In der Regel genügt ein formloser Antrag bei dem Finanzamt, das die betrof­fene Steuer erhebt. Für einen Stundungs­an­trag reicht es aus, wenn begründet darge­legt wird, dass man von Corona stark betroffen ist, die Steuer­be­hörde kann natür­lich Nachweise zu den geltend gemachten Stundungs­gründen einfor­dern (z.B. Angaben zu den aktuellen wirtschaft­li­chen Verhält­nissen). Schlie­ßung von Laden­lo­kalen oder ein signi­fi­kanten Umsatz­rück­gang werden beispiels­weise anerkannt. Den exakten Geset­zes­text finden Sie in der Abgaben­ord­nung unter §222. Auch Vollstre­ckungs­maß­nahmen wie Konto­pfän­dungen sollen in den meisten Bundes­län­dern bis zum 31. Dezember 2020 ausge­setzt werden, um die Liqui­dität der Unter­nehmen aufrecht zu erhalten.

Kurzar­beit beantragen

Mitar­beiter in Kurzar­beit zu schicken ist eine der Möglich­keiten, um Perso­nal­kosten zu senken, ohne Mitar­beiter entlassen zu müssen. Für die Mitar­beiter bedeutet dies natür­lich ein vermin­dertes Gehalt. Wenn Unter­nehmen aufgrund der Auswir­kungen der Corona-Pandemie Kurzar­beit anordnen und es dadurch zu Entgelt­aus­fällen kommt, können betrof­fene Beschäf­tigte Kurzar­bei­ter­geld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeit­geber beantragt werden und zwar bei der jeweils zustän­digen Agentur für Arbeit (AA) .
Die für Sie zustän­dige AA Dienst­stelle  finden Sie hier.

Um Arbeits­plätze zu sichern, wurde im Eilver­fahren mit dem Gesetz zur befris­teten krisen­be­dingten Verbes­se­rung der Regelungen für das Kurzar­bei­ter­geld die gesetz­liche Grund­lage für einen leich­teren Zugang zum Kurzar­bei­ter­geld geschaffen. Die Regelungen treten rückwir­kend zum 1. März 2020 in Kraft. Die regie­rungs­sei­tige Erleich­te­rung sieht folgende Punkte vor:
1. Ab Anfang April können Unter­nehmen Kurzar­beit anmelden, wenn nur 10 Prozent der Beschäf­tigten vom Arbeits­aus­fall betroffen sind. Bisher waren dazu 30 Prozent Ausfall nötig. Es kann auch Kurzar­beit beantragt werden, wenn 100 der Mitar­beiter betroffen sind.
2. Bei Kurzar­bei­ter­geld erhält der Arbeit­nehmer rund 60 Prozent seines ausge­fal­lenen Netto­lohns ausge­zahlt.  Eltern mit Kindern erhalten 67 %.
3. Die Bundes­agentur für Arbeit erstattet die Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge, die Arbeit­geber norma­ler­weise für ihre Beschäf­tigten zahlen müsse, zunächst vollständig.
4. Kurzar­bei­ter­geld ist auch für Beschäf­tigte in Zeitar­beit möglich.

Eine gute Übersicht bietet ein Infor­ma­ti­ons­blatt der Bundes­agentur für Arbeit Fragen und Antworten zu Kurzar­beit und Qualifizierung

Die Bundes­agentur für Arbeit hat zwei Erklär-Videos online, die die reguläre Kurzar­beit erklären – kurz, knapp und verständ­lich:
Voraus­set­zungen für Kurzar­bei­ter­geld
Verfahren zum Kurzarbeitergeld

BBX, ein nicht-kommer­zi­elles Online-Portal, das sich klassi­schen Verbrau­cher­themen widmet, stellt hier einen kosten­losten und werbe­freien Kurzar­beit-Rechner zur Verfügung.

Liqui­di­täts­hilfen in Form von Krediten

Die Bundes­re­gie­rung hat ein Milli­arden-Schutz­schild für Betriebe und Unter­nehmen aufge­stellt. Laut Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium wird das Volumen dieser Maßnahmen im Einzel­fall nicht begrenzt sein, insge­samt stehe im Bundes­haus­halt ein Garan­tie­rahmen von 460 Milli­arden € zur Verfü­gung. Gerade für kleine und mittel­stän­di­sche Unter­nehmen sollen günstige Kredite und Bürgschaften unver­schul­dete Finanz­nöte lindern. Zum einen sollen bestehende Programme für Liqui­di­täts­hilfen ausge­weitet und verein­facht werden, zum anderen werden aber auch Sonder­pro­gramme aufge­legt, die sich gezielt an bestimmte Unter­neh­mer­gruppen wenden.

Der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) kommt die Aufgabe zu, die kurzfris­tige Versor­gung der Unter­nehmen mit Liqui­dität zu erleich­tern, die Antrag­stel­lung läuft im Einzel­fall über die Hausbanken oder Finan­zie­rungs­partner der Unter­nehmen. Und hier liegt derzeit noch das Problem: Wir haben von einigen Mitglie­dern die Rückmel­dung erhalten, dass die Hausbanken die Kredite derzeit noch gar nicht anbieten können, da sie keine entspre­chenden Freigaben oder Infor­ma­tionen seitens Regie­rung und KfW haben.

Vier Finanz­pa­kete werden aktuell auf der KfW-Homepage dargestellt.

Unter­neh­mer­kre­dite

Unter­nehmen und Freibe­rufler, die mehr als 5 Jahre am Markt sind, können diesen Kredit beantragen. Sie werden zur Finan­zie­rung von Inves­ti­tionen und Betriebs­mit­teln vergeben und können auch im Ausland einge­setzt werden. Der effek­tive Jahres­zins liegt bei 1% und wird langfristig zugesi­chert.
Die KfW übernimmt ab sofort das Risiko (Haftungs­frei­stel­lungen) für die durch­lei­tenden Finan­zie­rungs­partner der Unter­nehmen (in der Regel die Hausbanken), bis zu 80 %. Dies gilt für Betriebs­mit­tel­kre­dite bis 200 Mio. € (bisher 25 Mio. €). Diese erhöhte Risiko­über­nahme kann die Bereit­schaft der Finan­zie­rungs­partner für eine Kredit­ver­gabe erleich­tern.
Das Merkblatt der KfW zum Unter­neh­mer­kredit kann als pdf herun­ter­ge­laden werden.
Weitere Infor­ma­tionen und eine Schritt-für-Schritt-Anlei­tung erhält man hier: KfW Unter­neh­mer­kredit

Kredit für Wachstum

Dieser Kredit war bislang auf Inves­ti­tionen und Betriebs­mittel in den Berei­chen Innova­tion und Digita­li­sie­rung beschränkt. Ab sofort wurde er temporär auf allge­meine Unter­neh­mens­fi­nan­zie­rung inklu­sive Betriebs­mittel erwei­tert. Es handelt sich um eine so genannten Konsor­ti­al­fi­nan­zie­rung, das bedeutet, dass mehr als ein Finanz­partner den Kredit vergibt (z.B. mehrere Hausbanken). Auch hierfür erhöht die KfW die Risiko­über­nahme auf bis zu 70%, die Finan­zie­rungs­struk­turen, Laufzeiten und Kondi­tionen sind flexibel anpassbar.
Das Merkblatt der KfW zum Wachs­tums­kredit kann als pdf herun­ter­ge­laden werden.
Weitere Infor­ma­tionen und eine Schritt-für-Schritt-Anlei­tung erhält man hier: KfW Wacht­ums­kredit

Gründer­kredit

Für Unter­nehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, stellt die KfW diesen Kredit zur Finan­zie­rung von Gründungen und zur Festi­gung von Jungun­ter­nehmen bereit. Das Kredit­limit, das bisher bei 25 Mio. € lag und auf Klein- und mittel­stän­di­sche Unter­nehmen beschränkt war, gewährt nun auch an Großun­ter­nehmen bis zu 200 Mio. €. Das ist für unsere Branche vielleicht nicht wirklich relevant, verdeut­licht aber die enormen Mittel, die der KfW derzeit zur Verfü­gung stehen. Bei diesem Kredit übernimmt die KfW jetzt ein Risiko von bis zu 80%.
Das Merkblatt der KfW zum Gründer­kredit wird derzeit überar­beitet, die letzte Version ist aber noch online und kann als pdf herun­ter­ge­laden werden.
Weitere Infor­ma­tionen und eine Schritt-für-Schritt-Anlei­tung erhält man hier: KfW Gründer­kredit

KfW Sonder­pro­gramme

Zu diesen Sonder­pro­grammen liegen noch keine dezidierten Infor­ma­tionen vor, sie werden derzeit ausge­ar­beitet und müssen von der Europäi­sche Kommis­sion geneh­migt werden. Geplant sind jeweils Programme für kleine und mittlere sowie für große Unter­nehmen. Die Risiko­über­nahmen bei Inves­ti­ti­ons­mit­teln (Haftungs­frei­stel­lungen) sollen bei mindes­tens 80% liegen. Die Sonder­pro­gramme sollen auch von Unter­nehmen in Anspruch genommen werden können, die krisen­be­dingt vorüber­ge­hend in Finan­zie­rungs­schwie­rig­keiten geraten sind.
Bis zum Start der Sonder­pro­gramme können Unter­nehmen, die Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, sich an die Bürgschafts­banken der Länder zu wenden.

Sofort­hilfe für Unternehmen

Bayern ist bisher das einzige Bundes­land, das nicht Förder­gelder bereit­stellt, die nicht zurück­ge­zahlt werden müssen. Berlin vergibt zumin­dest ein zinsloses Darlehen in kleinerem Rahmen. Die Bundes­re­gie­rung und auch viele Landes­re­gie­rungen kündigen zwar an verschie­denen Stellen an, dass sie ebenfalls Mittel für Sofort­hilfen bereit­stellen, im Netz konnten wir bisher aber keine weiteren Programme finden. Wir halten Sie natür­lich auf dem Laufenden.

Bayern:
Als erstes hat in Deutsch­land die Bayeri­sche Regie­rung ein Sofort­hil­fe­pro­gramm, für Betriebe und Freibe­rufler einge­richtet, die durch die Corona-Krise existenz­be­droht sind und in Liqui­di­täts­eng­pässe geraten. Bayeri­sche Unter­nehmen mit weniger als 250 Mitar­bei­tern und Freibe­rufler, die versi­chern einen Liqui­di­täts­eng­pass zu haben, können diesen Zuschuss beantragen. Diese Förde­rung ist kein Kredit und muss nicht zurück­ge­zahlt werden.
Die Höhe der Sofort­hilfe ist nach der Mitar­bei­ter­zahl gestaf­felt. Den geringsten Betrag von 5.000 € erhalten Unter­nehmen mit weniger als 5 Mitar­bei­tern, den höchsten von 30.000 € solche mit mehr als 50 Mitar­bei­tern.
Das Antrags­for­mular für die Förde­rung soll je nach Ansäs­sig­keit der Unter­nehmen an die zustän­dige Bewil­li­gungs- und Vollzugs­be­hörde übermit­telt werden. Eine Liste finden Sie auf der Seite des bayeri­schen Wirtschafts­mi­nis­te­riums.

Berlin:
Das Land Berlin stellt über die Inves­ti­ti­ons­bank Berlin (IBB) Rettungs­bei­hilfen für betrof­fene Unter­nehmen von insge­samt bis zu 100 Mio. € zur Verfü­gung. Den teilweise zinsfreien Kredit (unter 0,5 Mio. € bei einer Laufzeit von 6 Monaten) können kleine und mittlere Berliner Unter­nehmen beantragen, deren Existenz­grün­dungs­phase (3 Jahre) beendet ist. Ab sofort können auch bisher ausge­schlos­sene und nun sehr stark betrof­fene Branchen wie z.B. der Einzel­handel, Zugang erhalten. Es muss aller­dings nachge­wiesen werden, dass der Liqui­di­täts­eng­pass in der Corona-Krise begründet ist. Der Nachteil dieses Kredits ist, dass die Übernahme einer selbst­schuld­ne­ri­schen Bürgschaft obliga­to­risch ist.
Weitere Infos gibt es auf der Website der IBB.