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Die Inter­na­tio­nale Arbeits­or­ga­ni­sa­tion (ILO) definiert die Obergrenze für Kinder­ar­beit unter normalen Umständen als 15 Jahre. 

Ein Kind wird als arbei­tend bezeichnet, wenn es wirtschaft­lich aktiv ist, d.h. auf regel­mä­ßiger Basis Arbeit verrichtet, für die es entlohnt wird. Unbezahlte oder heimi­sche Arbeit wird nicht berücksichtigt. 

Dabei unter­scheidet die ILO häufig zwischen “child work” und “child labor”, wobei “child labor” den geringer geschätzten Teil von “child work” bezeichnet, während “child work” auch einfa­chere Hausar­beit umfassen und einen Lernwert haben kann. Die UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion (KRK) definiert Kinder­ar­beit als Tätig­keiten von unter 18-Jährigen, die ihnen schaden oder sie am Schul­be­such hindern (KRK, Artikel 32).