Lizensierung und Kennzeichnung

Hier erfahren Sie die Details rund um die Nutzung unserer Qualitätszeichen.

Lizenz­ge­bühren

Mit dem IVN bzw. dem GOTS als jewei­liger Standard­geber wird ein Lizenz­ver­trag abgeschlossen, der unter anderem die Verpflich­tung zur Zahlung von Lizenz­ge­bühren regelt. Für die Nutzung der IVN Quali­täts­zei­chen BEST und NATUR­LEDER zahlen Unter­nehmen, die nicht Mitglied im IVN sind, zurzeit 1,5% des Umsatzes, den sie mit den gelabelten Produkten erzielen. Bei einer Erst-Zerti­fi­zie­rung fällt eine einma­lige Gebühr von 750,- €  für die Regis­trie­rung zur Logo-Nutzung an. Diese Regis­trie­rungs­ge­bühr wird jedoch mit der Lizenz­ge­bühr verrechnet. IVN Mitglieder zahlen keine Lizenz­ge­bühren für BEST oder NATUR­LEDER Waren.

Die GOTS Lizenz­ge­bühr wird nicht Umsatz bezogen berechnet, sie richtet sich nach der Anzahl der inspi­zierten Betriebs­stätten. Die Lizenz­ge­bühr beträgt 120,- € für jede Betriebs­stätte, die für den Zerti­fi­kats-Inhaber inspi­ziert wird. Zerti­fi­zierte Betriebe, die ordent­liche Mitglieder des IVN sind, zahlen die Hälfte der Lizenz­ge­bühr (60 Euro pro Jahr pro inspi­zierter Betriebsstätte).

Die Quali­täts­zei­chen können  direkt am Produkt (z.B. Etikett, Hangtag oder Aufdruck) verwendet werden, um zerti­fi­zierte Leder­waren, Texti­lien und Zwischen­pro­dukte zu vermarkten. Für die Verwen­dung der Logos werden keine zusätz­li­chen Gebühren erhoben.

Verwen­dung der IVN Qualitätszeichen

Zusammen mit einer Abbil­dung der Quali­täts­zei­chen  müssen immer die folgenden Infor­ma­tionen abgebildet werden:

  • Referenz zum Zerti­fi­zierer, der die gekenn­zeich­neten Produkte zerti­fi­ziert hat (Name und/oder Logo des Zertifizierers)
  • einer Referenz zum zerti­fi­zierten Betrieb (Name und/oder Lizenz­nummer des zerti­fi­zierten Betriebs).

Bei der Abbil­dung des GOTS Logos muss zusätz­lich die Angabe der betref­fenden Label-Stufe erfolgen.

Neben seiner Funktion als Erken­nungs­zei­chen für zerti­fi­zierte GOTS Waren reprä­sen­tiert das GOTS Logo den Global Organic Textile Standard als solchen. Es darf diesbe­züg­lich ausschließ­lich im passenden und eindeu­tigen Zusam­men­hang verwendet werden, beispiels­weise für infor­ma­tive oder werbliche Zwecke durch:

  • Mitglieder der Inter­na­tio­nalen Arbeits­gruppe (IWG);
  • Zugelas­sene Zerti­fi­zierer, in Bezug auf ihren anerkannten Status und die in diesem Zusam­men­hang angebo­tenen Dienstleistungen.
  • Zerti­fi­zierte Betriebe und Vertreiber von GOTS Waren, die sich auf ihren Status als zerti­fi­ziertes Unter­nehmen und/oder auf ihre GOTS Waren, die mit dem GOTS Logo gekenn­zeichnet sind, beziehen.
  • Nicht-Regie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen, Medien und andere, die unabhän­gige (Verbraucher-)Informationen bereitstellen.

Die vollstän­digen Lizen­zie­rungs­be­din­gungen sowie die Anfor­de­rungen bezüg­lich der Label-Anwen­dung, einschließ­lich der Design-Spezi­fi­ka­tionen, finden Sie im Lizen­zie­rungs- und Kennzeich­nungs-Leitfaden, der nachste­hend zum Download verfügbar ist.

Lizen­zie­rungs- und Kennzeichnungs-Leitfaden

Zerti­fi­zie­rungs­pflicht bei Produktkennzeichnung

Dem IVN als Standard­geber ist es wichtig, dass eine vertrau­ens­wür­dige und einheit­liche Produkt­si­che­rung gewähr­leistet ist. Verbrau­cher, die ein Produkt kaufen, auf dem eines unserer Quali­täts­zei­chen angebracht ist, sollen sicher gehen können, dass dieses Produkt durch­gängig überprüft und zerti­fi­ziert wurde. Deshalb gibt es strenge Vorschriften über die Verwen­dung der Logos.

Verar­bei­tungs- und Herstel­lungs­be­triebe (vom Nachern­te­ver­fahren über die Garn- und Flächen­er­stel­lung bis zum Nähen, Verpa­cken und Kennzeichnen) dürfen das Logo nur dann einsetzen, wenn sie selbst zerti­fi­ziert sind. Das IVN Quali­täts­si­che­rungs­system fordert, dass über die gesamte Verar­bei­tungs- und Herstel­lungs­kette hinaus auch B2B-Händler (= Händler, die an andere Unter­nehmen verkaufen, d.h. Großhändler wie z.B. Impor­teure und Expor­teure) am Inspek­tions- und Zerti­fi­zie­rungs­pro­gramm teilnehmen müssen, bevor die Endpro­dukte mit den IVN Quali­täts­zei­chen gekenn­zeichnet werden dürfen. Obwohl Händler die Waren nicht verän­dern, kaufen und verkaufen sie zerti­fi­zierte Produkte und stellen ein wichtiges Binde­glied für Trans­pa­renz und Rückver­folg­bar­keit in der Liefer­kette dar. Die Zerti­fi­zie­rung von Händlern erfolgt insbe­son­dere aufgrund der Überprü­fung ihrer Waren­fluss­un­ter­lagen. Die Zerti­fi­zierer führen dabei für die kontroll­re­le­vanten Produkte einen Mengen­ab­gleich gekaufter und verkaufter Produkte durch, um sicher­zu­stellen, dass alle Produkte, die als GOTS, BEST oder NATUR­LEDER zerti­fi­ziert dekla­riert werden, auch tatsäch­lich zerti­fi­ziert sind. Die Zerti­fi­zie­rungs­pflicht für Großhändler stellt sicher, dass diese sich der Dokumen­ta­tion­er­for­der­nisse zur Prüfung der Authen­ti­zität von zerti­fi­zierten Produkten bewusst sind. Sie trägt damit dazu bei, die Integrität zerti­fi­zierter Ware zu gewähr­leisten. Für ein zerti­fi­ziertes Unter­nehmen ist die Produkt­kenn­zeich­nung nach IVN BEST und Natur­leder verpflich­tend, nach dem GOTS jedoch freiwillig.

Einzel­händler (einschließ­lich großen Handels­ketten), die IVN zerti­fi­zierte Endpro­dukte fertig verpackt und gekenn­zeichnet beziehen und diese direkt und ausschließ­lich an den Endver­brau­cher verkaufen, sind von der Zerti­fi­zie­rungs­pflicht ausge­nommen. Auch Großhändler, deren Jahres­um­satz mit zerti­fi­zierten Waren weniger als 5.000 € ausmacht, sind von der Zerti­fi­zie­rungs­pflicht befreit, unter der Voraus­set­zung, dass sie die zerti­fi­zierten Waren nicht (um-)verpacken oder (um-)kennzeichnen. Sie müssen sich jedoch bei einem zugelas­senen Zerti­fi­zierer regis­trieren lassen und diesen umgehend infor­mieren, wenn ihr Jahres­um­satz 5.000€ übersteigt.